Die Autobahn GmbH des Bundes hat die Bundeserlasse zu Lieferengpässen und Preissteigerungen weitgehend übernommen. Sie hat jedoch ergänzend zu den Bundeserlassen noch weitere Festlegungen getroffen. Hierbei sind insbesondere zwei Festlegungen für die Praxis wichtig und erwähnenswert.
- Grundsätzlich ist von den „Anpassungen in bestehenden Verträgen“ bei der Produktgruppe „Erdölprodukte“ auch Diesel erfasst. Der Anwendungsbereich einer Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe umfasst danach auch Materialpreissteigerungen für Diesel. Die Autobahn GmbH wird hierzu eine einheitliche Handhabe entwickeln.
- Für die Frage, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit im Rahmen von § 313 BGB überschritten ist, kommt es auch bei der Autobahn GmbH auf eine Gesamtbetrachtung des Vertrages an. Allerdings legt die Autobahn GmbH fest, dass die Grenze zur Unzumutbarkeit in der Regel überschritten ist, wenn die Preiserhöhung zu Mehrkosten von mindestens 10 Prozent führt. Diese Festlegung stellt eine Verbesserung zu den Formulierungen in den betreffenden Erlassen dar.